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   BVerwG, 12.12.1973 - VIII C 113.70   

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https://dejure.org/1973,1597
BVerwG, 12.12.1973 - VIII C 113.70 (https://dejure.org/1973,1597)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1973 - VIII C 113.70 (https://dejure.org/1973,1597)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1973 - VIII C 113.70 (https://dejure.org/1973,1597)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1975, 124
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92

    Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des

    Es handelt sich um eine unbedenkliche Inhaltsbeschränkung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als Folge des Einsatzes öffentlicher Mittel (BVerwG, DWW 1974, 164, 165).

    Damit wird sichergestellt, daß in Verwirklichung des Gesetzeszwecks die zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel effizient eingesetzt werden und möglichst vielen Bewerbern zugute kommen, weil so verhindert wird, daß die behördliche Entscheidung über die Förderungswürdigkeit durch nachgeschobene Kostenansätze unterlaufen wird (BVerwG, DWW 1974, 164, 165).

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 43.83

    Klagebefugnis von Mietern einer öffentlich geförderten Wohnung bei Erteilung

    Die Mieterhöhungsgenehmigung ist also Voraussetzung einer rechtswirksamen Mieterhöhung (vgl. dazu Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VIII C 113.70 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 2 S. 3 und vom 23. April 1975 - BVerwG VIII C 93.70 - Buchholz 454.32 § 8 a WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 ).
  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 39/92

    Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages über Grundstücke - Geeignete Bewerber

    Es handelt sich um eine unbedenkliche Inhaltsbeschränkung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als Folge des Einsatzes öffentlicher Mittel (BVerwG, DWW 1974, 164, 165).

    Damit wird sichergestellt, daß in Verwirklichung des Gesetzeszwecks die zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel effizient eingesetzt werden und möglichst vielen Bewerbern zugute kommen, weil so verhindert wird, daß die behördliche Entscheidung über die Förderungswürdigkeit durch nachgeschobene Kostenansätze unterlaufen wird (BVerwG, DWW 1974, 164, 165).

  • BVerwG, 23.04.1975 - VIII C 93.70

    Ausbau eines Wohnhauses

    Zur gesetzlichen Lockerung des "Einfrierungsgrundsatzes", wenn der Bauherr öffentlich geförderter Wohnungen nachträglich höhere Kostenansätze geltend machen will (vgl. BVerwG VIII C 113.70).

    Es ist entgegen dem Vorbringen der Revision auch unerheblich, daß im Bewilligungsbescheid vom 7. Februar 1962 nur eine "vorläufige" Mietgenehmigung erteilt worden war; das ändert nichts an dem "Einfrierungsgrundsatz" [Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VIII C 113.70 - (Buchholz 454.42 Nr. 2 - ZMR 1975, 124)], der § 8 a WoBindG und den früher geltenden § 72 II. WoBauG in Verbindung mit §§ 4, 4 a der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV - in der damals geltenden Fassung vom 1. August 1963 (BGBl. I S. 593) beherrscht: Er bindet den Bauherrn an die Kostenansätze in der im Bewilligungsverfahren eingereichten Wirtschaftlichkeitsberechnung, soweit keine Lockerungen gesetzlich vorgesehen sind.

  • BVerwG, 05.03.1990 - 8 B 25.90

    Nachträgliche Berücksichtigung von im Zeitpunkt der Bewilligung von öffentlichen

    Der die Ermittlung der Kostenmiete im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau beherrschende "Einfrierungsgrundsatz" (vgl. §§ 4 a, 11 Abs. 1 II. BV) schließt es aus, Kostenansätze nachträglich zu berücksichtigen, die schon im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel zulässig waren (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VIII C 113.70 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 2 S. 3 ).

    Der Bauherr bleibt vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung an seine Kostenansätze im Bewilligungsverfahren gebunden, weil schon im Antragsverfahren über die Eignung und Förderungswürdigkeit seines Bauvorhabens entschieden wird und diese Entscheidung nicht durch später nachgeschobene höhere Kostenansätze unterlaufen werden soll (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1973, a.a.O. S. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2007 - 5 N 57.04

    Ansatz für Garagenmieterträge für ihr im Wohnungsbauprogramm 1979

    Der Bauherr soll vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung an seine Kostenansätze im Bewilligungsverfahren gebunden bleiben, weil schon im Antragsverfahren über die Eignung und Förderungswürdigkeit seines Bauvorhabens entschieden wird und diese Entscheidung nicht durch später nachgeschobene höhere Kostenansätze unterlaufen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VIII C 113.70 -, Buchholz 454.42 II. BV Nr. 2, S. 6; Beschluss vom 5. März 1990 - BVerwG 8 B 25.90 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks; KG Berlin, Rechtsentscheid vom 3. Februar 1983 - 8 W RE-Miet 5683/81 -, Juris, Rdn. 28 des Ausdrucks; OVG Berlin, Urteil vom 18. Januar 1996 - OVG 5 B 7.94 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).
  • BVerwG, 26.01.1978 - 8 B 55.77
    Damit, daß das Berufungsgericht einen Kostenansatz von 20 DM je Quadratmeter des Baugrundstücks für gerechtfertigt hält, steht es im Einklang mit den in der Beschwerdeschrift angeführten Urteilen vom 9. September 1963 - BVerwG 8 C 4.62 - (BVerwGE 16, 323) und vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 8 C 113.70 - (das in der Beschwerdeschrift angeführte Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG 7 C 31.72 - ist nicht einschlägig).
  • KG, 03.02.1983 - 8 W REMiet 5683/81

    Mieterhöhungen für Sozialwohnungen ; Rückwirkende Geltendmachung einer

    Nach diesem Grundsatz soll der Bauherr vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung an seine Kostenansätze im Bewilligungsverfahren gebunden werden, weil schon im Antragsverfahren über die Einigung und Förderungswürdigkeit seines Bauvorhabens entschieden wird und diese Entscheidung nicht durch später nachgeschobene höhere Kostenansätze unterlaufen werden soll (vgl. BVerwG Buchholz 454.42 Nr. 2 zu II. BV = ZMR 1975, 124 = DWW 1974, 164 = FWW 1974, 183 (185)).
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